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Händlertelegramm 12/2018

Händlertelegramm 12/2018
01.01.2019

Informationen für den KFZ-Handel

Händlertelegramm

(Ohne Gewähr für die Rechtsverbindlichkeit des Inhalts)

Schadenersatzpflicht des Verkäufers bei Nichtlieferung

Eine SMS kann eine formale Bestellung zum verbindlichen Kaufvertrag machen. Die Wunschfarbe ist ein wesentliches Kaufkriterium. Eine ähnliche Farbe oder Umlackierung muss der Käufer nicht akzeptieren.

Ein Urteil vom Landgericht  Berlin (AZ: 8 O 307/15) beleuchtet einige interessante Aspekte, die in vielen Situationen beim KFZ-Verkauf relevant sein können.

Bestellung durch den Käufer

Der Käufer macht Schadenersatzansprüche aus einem Autokauf geltend. Der Kläger unterzeichnete ein vom Autohaus ausgedrucktes Formular über die Bestellung eines Pkw KIA Sorento in der Farbe Weiß für 31.826,00 € brutto. Auf dem Formular befand sich ein Stempel und Unterschrift des Verkäufers. Darunter war klein gedruckt vermerkt:

„Erläuterungen, Zusicherungen und Neuabreden sind schriftlich festzulegen.“

Als Anlage zum Kaufvertrag waren die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ beigefügt, in denen es unter anderem heißt:

„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“

Kurz darauf sandte der Verkäufer dem Käufer eine SMS-Kurznachricht mit folgendem Inhalt:

„Hallo Herr …, alles geregelt. Verkaufsleitung ist auf meiner Seite. Wir sehen uns am Mittwoch (…).“

Doch das Autohaus wollte das Fahrzeug dann doch nicht verkaufen und teilte dem Kläger per Einschreiben mit, dass er das Kaufangebot des Klägers nicht annehme.

Daraufhin setzte der Käufer sodann eine Frist zur Lieferung, diese verstrich fruchtlos. Dem Käufer gelang es nicht, ein preislich wie ausstattungsmäßig vergleichbares Fahrzeug zu finden. Knapp vier Monate später erwarb er deshalb einen KIA Sorento in der Farbe Weiß von einem anderen Händler zum Preis von 41.195,00 € und verlangte Schadenersatz.

Das Autohaus führt an, der Kläger habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Man habe ihm drei vergleichbare Fahrzeuge in der Farbe Silber zum Kauf angeboten, der Kläger habe abgelehnt. Ein solches silbernes Fahrzeug hätte für Kosten von maximal 1.000,00 € umlackiert werden können, weshalb dem Kläger ein maximaler Schaden in dieser Höhe entstanden sei.

Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen

Das Gericht stellte fest, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Spätestens mit der SMS ihres Verkäufers wurde das Angebot des Käufers (o.g. Bestellformular) angenommen. Selbst wenn man die Unterschrift des Klägers zusammen mit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular noch nicht als übereinstimmende Willenserklärung für den Kauf, sondern
lediglich als Reservierung ansehen wollte, wäre der Kaufvertrag jedenfalls durch die Bestätigung durch die SMS zu Stande gekommen. Hier ist es unschädlich, dass die vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wurde. Denn die in den Bedingungen vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages. Vielmehr sind die Neuwagen-Verkaufsbedingungen dahingehend zu verstehen, dass die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient.“

Ein Verstoß gegen eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Der Kläger wollte ein weißes Fahrzeug erwerben. Er war nicht verpflichtet, von diesem Wunsch abzurücken. Die Farbe für einen PKW ist ein wesentliches Kaufkriterium, von dem der Kläger nicht ablassen musste. Inhalt der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, sich für einen Vertragsgegenstand in der gewünschten Farbe entscheiden zu können.

Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Auffassung vertritt, infolge der Möglichkeit einer Umlackierung in die Farbe Weiß, die die Beklagte nach ihrer Behauptung ca. 1.000,00 € gekostet hätte, wäre der Schadenersatz auf diese Summe begrenzt.“

Praxis

Auch eine lax formulierte SMS ist eine wirksame Bestätigung, auch wenn allgemein die Schriftform vereinbart wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass in einer ähnlichen Konstellation sogar eine mündliche Aussage ausreichend sein könnte.

Ein Autohändler, der einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließt, hat dieses auch zu liefern. Sofern der Verkäufer das Fahrzeug unter Marktwert verkauft hat, ist er bei Nichtlieferung dem Käufer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus der Differenz des Marktwertes zu dem Kaufpreis ergibt.

Ein Käufer ist auch nicht dazu verpflichtet, von einer bestimmten Wunschfarbe seines Fahrzeugs abzurücken, nur um den Schaden möglichst gering zu halten.

Scheckheftgepflegt:
Falsche Angaben berechtigen zur Rückabwicklung

Gericht geht von „arglistiger Täuschung“ aus.

Ist in einer Verkaufsanzeige angegeben, ein Wagen sei „scheckheftgepflegt“, so darf der Käufer davon ausgehen, dass das stimmt – und den Kaufvertrag später rückabwickeln, wenn es nicht der Fall ist. Das Amtsgericht München gab damit einem Gebrauchtwagenkäufer Recht, der sich vom Verkäufer getäuscht fühlte.

Auch bei einem Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung musste das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis zurückgeben werden, wenn das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthält. Bei dieser Eigenschaft handele es sich um ein wesentliches, wertbildendes Merkmal, befand das Amtsgericht München. Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, berechtige zur Anfechtung des Kaufvertrages (Az.: 142 C 10499/17). (SP-X)

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Gewährleistung regelt die gesetzliche Verpflichtung des Händlers für Mängel einzustehen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren.

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