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Händlertelegramm 10/2018

Händlertelegramm 10/2018
01.10.2018

Informationen für den KFZ-Handel

Händlertelegramm

(Ohne Gewähr für die Rechtsverbindlichkeit des Inhalts)

Zahl der Vorbesitzer: Angaben im Fahrzeugbrief sind endscheidend

Interessantes Urteil des OLG München.  Eingeschränkte Aufklärungspflichten privater GW-Verkäufer.

Im verhandelten Fall hatte der Käufer im Rahmen eines Privatverkaufs einen gebrauchten BMW Cabrio vom Typ M3 E46 erworben. Bei einer Probefahrt fielen dem Käufer keine Mängel auf. Noch am gleichen Tag wurde der schriftliche Kaufvertrag abgeschlossen. Im Vertrag wurde festgehalten, das Fahrzeug habe zwei Vorbesitzer gehabt, diese waren so auch im Fahrzeugbrief eingetragen.

Nach der Abholung des Fahrzeugs ließ der Käufer ein Sachverständigengutachten erstellen, aus welchem sich ergab, dass der Pkw als verkehrsunsicher einzustufen sei. Hierauf erklärte er per anwaltlichem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag, welchen er hilfsweise anfocht.

Letztendlich gewann der private Verkäufer in der Berufung vor dem OLG München. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, obwohl der Kläger seine Ansprüche unter anderem darauf stützte, dass die Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer im Vertrag falsch gewesen sei.

Tatsächlich hatte der zweite Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief das Fahrzeug 2014 verkauft, woraufhin mindestens 8.000 Kilometer von mindestens drei weiteren Besitzern mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Darin sah der Kläger einen offenbarungspflichtigen Mangel. Das Fahrzeug sei durch mehr Hände gegangen, als angegeben. Der Kläger unterstellte dem Beklagten ein bewusstes und arglistiges Verschweigen dieser Umstände.

Der Verkäufer berief sich dagegen auf den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss und bestritt, Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen zu haben. Ansonsten habe er all sein Wissen weitergegeben, das er gehabt habe.
Bezüglich der Angabe in dem Kaufvertrag zu den Vorbesitzern nahm das OLG München eine Auslegung der Erklärung vor. Die Angabe „Zahl der Vorbesitzer zwei“ stehe erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, dessen Nummer im Kaufvertragsformular unmittelbar darüberstehend angegeben worden war und in dem nur zwei Vorhalter eingetragen waren.
Bezüglich der Begriffe „Vorhalter“ und „Vorbesitzer“ führte das OLG München aus, dass diese im Zusammenhang mit derartigen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet würden. Die tatsächlichen Besitz- bzw. Nutzungsverhältnisse könnten sich hiervon abweichend darstellen.

Der private Verkäufer habe gegenüber dem Käufer auch keine Aufklärungspflicht dahingehend gehabt, auf den Umstand zu verweisen, dass er nicht vom letzten Vorbesitzer erworben habe, sondern vom Händler. Denn grundsätzlich sei nicht mitteilungspflichtig, wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde.
Somit lehnte das OLG München Ansprüche des Käufers allein deshalb ab, da kein arglistiges Verhalten auf Beklagtenseite zu erkennen war und ansonsten Sachmangelansprüche wirksam ausgeschlossen worden waren.

Bedeutung für die Praxis

Das OLG München hat im vorliegenden Fall grundsätzlich verkäuferfreundlich entschieden. Allerdings sollte der gewerbliche Fahrzeugverkäufer berücksichtigen, dass ansonsten die Anforderungen der Rechtsprechung an die Untersuchungs- und Offenbarungspflichten gegenüber einer Privatperson deutlich höher sind. Offenbart werden muss insbesondere der Erwerb vom sogenannten fliegenden Zwischenhändler.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wäre auch der gänzliche Ausschluss von Sachmangelansprüchen an § 476 BGB gescheitert. Die Ausführungen des OLG München sind also nur bedingt auf den gewerblichen Fahrzeugverkauf übertragbar.

Trotzdem kann nach dem Münchener Urteil argumentiert werden, dass auch bei gewerblichen Fahrzeugverkäufen sich die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag auf den Fahrzeugbrief bezieht, sodass allein maßgeblich ist, ob die angegebene Anzahl mit derjenigen im Fahrzeugbrief übereinstimmt. Dies zumindest dann, wenn im Kaufvertrag auf den Kfz-Brief direkt oder indirekt Bezug genommen wurde. Existieren dann tatsächlich weitere Vorbesitzer, welche sich so allerdings nicht aus dem Fahrzeugbrief ergeben, so begründet dies keinen Anspruch aus arglistigem Verschweigen.

Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung

Ein Fahrzeugkäufer ist darlegungs- und beweispflichtig, wenn er behauptet, dass ein Mangel trotz zahlreicher unternommener Nachbesserungsversuche weiterhin besteht. Dieser Beweislast kann er jedoch damit genügen, dass er nachweist, dass der Mangel weiterhin auftritt.

In dem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 16. Mai 2018 hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 16. November 2016 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.300 Euro erworben, die Übergabe war am selben Tag erfolgt (AZ: 3 U 54/18).

Ab Frühjahr 2017 monierte der Kläger wiederholt Mängel beim Öffnen und Schließen am Verdeck. Aufgrund des angezeigten Mangels untersuchte die Beklagte das Fahrzeug im April, Mai und Juli 2017 jeweils auf Funktionsstörungen des Öffnungs- und Schließmechanismus am Verdeck und reparierte sodann.

Als im Juli 2017 der Mangel abermals auftrat, veranlasste die Beklagte abermals eine Untersuchung des Mechanismus, eine erneute Reparatur erfolgte nicht. Der Kläger erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.  Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Unstreitig funktioniert der Öffnungs- und Schließmechanismus weiterhin nicht. Da sie drei Nachbesserungsversuche vornahm und sie somit genügend Gelegenheit hatte, die Ursache des Defekts zu eruieren, oblag ihr auch die konkrete Darlegung, weshalb der Mechanismus nach wie vor nicht funktionierte.

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Gewährleistung regelt die gesetzliche Verpflichtung des Händlers für Mängel einzustehen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren.

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