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Händlertelegramm 01/2019

Händlertelegramm 01/2019
01.01.2019

Informationen für den KFZ-Handel

Händlertelegramm

(Ohne Gewähr für die Rechtsverbindlichkeit des Inhalts)

Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarung

Verkauftes Fahrzeug trug unberechtigt eine grüne Umweltplakette. Gericht spricht Käufer Schadenersatz zu.

Ein vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss gilt grundsätzlich nicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung – auch wenn diese nicht ausdrücklich geschlossen wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 8.3.2018 hervor (AZ: 235 C 139/17).

Die im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen der Marke Renault zum Kaufpreis von 4.900 Euro. Verkäufer war ein gewerblicher Händler. Beim Kauf befand sich am Fahrzeug eine grüne Umweltplakette, obwohl das Fahrzeug nicht über einen Dieselpartikelfilter verfügte.

Nachdem gegen den Käufer ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil er trotz des Verbots ein solches Fahrzeug in der Umweltzone benutzt hatte, ließ er an seinem Fahrzeug einen Diesel­partikelfilter nachrüsten.

Hierdurch entstanden dem Käufer Kosten in Höhe von 1.125,20 Euro, die er vom Verkäufer erstattet haben wollte, da er beim Kauf nicht gewusst habe, dass ein solcher Filter nicht vorhanden sei. Er sei aufgrund der grünen Umweltplakette davon ausgegangen, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen genügt, die für die Erteilung einer solchen Plakette notwendig sind.

Der Verkäufer macht geltend, seine Firma hätte das Fahrzeug mit besagter Plakette angekauft und der Kläger wäre bei den Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass man nicht wüsste, ob ein solcher Filter im Fahrzeug verbaut wäre.

Dem Käufer wurde Schadenersatz zugesprochen

Das Gericht ist der Ansicht, dass das Fahrzeug einen Sachmangel hat, dieser liegt darin, dass das Fahrzeug nicht berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen. Dem Käufer wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.225,20 Euro zugesprochen.

Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Vorhandenseins eines Partikelfilters geschlossen, das Fahrzeug trug jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs eine grüne Plakette, sodass der Kläger davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug auch den technischen Anforderungen für die Erteilung dieser Plakette genügt.

Da die Plakette von außen deutlich erkennbar ist, bedarf es üblicherweise keines ausdrücklichen Gesprächs darüber, ob die Berechtigung für die Erteilung einer grünen Plakette tatsächlich vorliegt.

Auch der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss vermag es nicht, den Schadenersatzanspruch des Klägers zu beseitigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt in der grünen Plakette eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug den Anforderungen für die Erteilung der grünen Plakette genügt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss schließt jedoch nicht die Gewährleistung für vereinbarte Beschaffenheiten aus, sodass der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

Keine Nacherfüllung notwendig

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, den Beklagten zur Nacherfüllung aufzufordern. Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen, vorliegend hat jedoch der Beklagte beim ersten Erfüllungsversuch einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz erkennen lassen, sodass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

Das Urteil in der Praxis

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf erklärt der Verkäufer durch das Angebot des mit der grünen Plakette ausgestatteten Fahrzeugs stillschweigend, dass das Fahrzeug über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Erteilung der Plakette verfügt, wobei es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt.
Ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss gilt grundsätzlich nicht für eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung.

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